Ansprechpartner
Norbert Paßmann
Tel 02225/14226 norbert.passmann@gmx.de
oder
Dieter Klocke
Tel 02225/15643 klockedieter@web.de
Nutzungsordnung
Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am
23.06.1992 folgenden Beschluß zur Widmung des Bürgertreffs
in Wachtberg-Arzdorf gefaßt:
Die Gemeinde Wachtberg stellt ab 01.09.1992 den Bürgertreff als öffentliche Einrichtung gemäß
- 18 GO NW zur Verfügung und legt folgende Nutzung fest:
Öffentliche Begegnungsstätte für kulturelle und soziale Veranstaltungen der Gemeinde, von Kirchen,
Vereinen, Verbänden, Einzelpersonen und demokratischen Parteien.
Im Einzelfall kann die Begegnungsstätte auch sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt
werden, wenn die räumlichen und einrichtungstechnischen Voraussetzungen dies zulassen.
Einzelheiten der Nutzung regelt eine Benutzungsordnung.
Nutzungsanträge sind zu versagen, wenn
– sie für Veranstaltungen gestellt sind, für deren Durchführung die Begegnungsstätte technisch
oder räumlich nicht geeignet ist oder deren Durchführung für die Gemeinde und/oder Anlieger
eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde (hier zählen auch sog. Discos),
– sie für Veranstaltungen gestellt sind, die durch die Form und/oder Inhalt gegen die freiheitlich-
demokratische Grundordnung gerichtet sind.
BENUTZUNGSORDNUNG
für den Bürgertreff Arzdorf in Wachtberg
vom 23.06.1992
Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 23.06.1992 folgende Benutzungsordnung
beschlossen:
- Die Gemeinde stellt den Bürgertreff Arzdorf in Wachtberg-Arzdorf im Rahmen des
Widmungsaktes vom 23.06.1992 nach folgenden Maßgaben zur Verfügung:
Antragstellung:
2.1 Anträge auf Nutzung sind spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Bürgerverein
Arzdorf 1991 e.V., Antoniusweg, 5307 Wachtberg-Arzdorf, zu stellen.
Ihnen sind folgende Angaben beizulegen:
- a) über den geplanten Ablauf der Veranstaltung (Programm) und den/die gewünschten
Raum/Räume,
- b) über die geplanten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst),
- c) über evtl. Anbringung und Aufstellung von Gegenständen,
- d) über evtl. geplante Werbung im oder am Gebäude,
- e) über evtl. geplanten Verkauf von Getränken oder anderen Waren,
- f) über die geplante Art der Reinigung,
- g) über eine bestehende oder abzuschließende Haftpflichtversicherung.
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Gemeinde Wachtberg – Rathausstraße 34 – 53343 Wachtberg
2.2 Die Benutzung sowie die in Ziff. 2.1 a)- g) genannten Einzelheiten bedürfen der schriftlichen
Genehmigung durch den Gemeindedirektor.
Durch sie wird das ggf. erforderliche gewerberechtliche bzw. steuerliche Anmeldeverfa hren
nicht berührt.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Benutzungserlaubnis besteht nur im Rahmen der
Widmung.
2.3 Die Benutzungserlaubnis kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Veranstalter
die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder die ihm in der Benutzungsgenehmigung
gemachten Auflagen nicht einhält oder unabweisbare, vorher nicht erkennbare
Belange der Gemeinde dies erforderlich machen.
2.4 Der Bürgertreff steht grundsätzlich zu widmungsentsprechender Nutzung zu folgenden
Zeiten zur Verfügung:
mo – fr 9.00 – 22.00 Uhr
sa, so und feiertags 9.00 – 12.00 Uhr
15.00 – 22.00 Uhr
Das Gesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen bleibt hiervon unberührt
Ausnahmen von dieser Zeitregelung sind zulässig,
- a) wenn die Art der Veranstaltung erwarten läßt, dass weder durch an- und abfahrende
PKW´s noch durch den Betrieb in der Einrichtung Störungen bei Anwohnern entstehen,
- b) 10 mal im Jahr für Veranstaltungen aller Art. Für diese Termine gelten die öffentlichrechtlichen
Nutzungsvorschriften (SperrstundenVO u.a.).
- Pflichten des Veranstalters:
3.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit für den gewollten Zweck gemeinsam mit einem Beauftragten
des Bürgervereins Arzdorf zu besichtigen. Er hat die Räume und Einrichtung nach
Beendigung der Veranstaltung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich vor der
Veranstaltung befunden haben. Er ist insbesondere auch zur Reinigung verpflichtet
3.2 Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien
Ablauf seiner Veranstaltung und der Einhaltung der ihm gemachten Auflagen.
3.3 Die von der Gemeinde Beauftragten üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus.
Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten; bei Unfällen sind sie unverzüglich zu
verständigen.
3.4 Der Veranstalter sorgt dafür, daß die Hausordnung eingehalten wird.
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Gemeinde Wachtberg – Rathausstraße 34 – 53343 Wachtberg
- Haftung
4.1 Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die aus der Benutzung sowie
aus Auflagen oder Anordnungen im Zusammenhang mit solcher Benutzung entstehen.
Insbesondere wird für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige
Sachen keine Haftung übernommen.
4.2 Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten,
Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstiger Dritter für Schäden frei,
die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge
zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf Eigenhaftpflichtansprüche
gegen die Gemeinde Wachtberg und für den Fall der Eigenina nspruchnahme
auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde
und deren Bedienstete oder Beauftragte.
- Kosten
5.1 Der Veranstalter trägt die Kosten nach dem jeweils gültigen Entgelttarif. Das gilt auch für
den Fall, dass eine Veranstaltung vorbereitet aber nicht durchgeführt wird.
5.2 Unbeschadet der Regelung zu 5.1 besteht das Recht der Gemeinde, Ersatz für den durch
den Rücktritt entstandenen Schaden zu verlangen.
5.3 Alle Entgelte sind spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen.
5.4 Der Gemeindedirektor kann bei bestimmten Veranstaltungen eine Kaution in jeweils zu
bestimmender Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall festsetzen.
- Inkrafttreten
Die vorstehende Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.