Ansprechpartner und Nutzungsordnung

Ansprechpartner

Norbert Paßmann

Tel 02225/14226  norbert.passmann@gmx.de

oder

Dieter Klocke

Tel 02225/15643 klockedieter@web.de

Nutzungsordnung 

Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am

23.06.1992 folgenden Beschluß zur Widmung des Bürgertreffs

in Wachtberg-Arzdorf gefaßt:

Die Gemeinde Wachtberg stellt ab 01.09.1992 den Bürgertreff als öffentliche Einrichtung gemäß

  • 18 GO NW zur Verfügung und legt folgende Nutzung fest:

Öffentliche Begegnungsstätte für kulturelle und soziale Veranstaltungen der Gemeinde, von Kirchen,

Vereinen, Verbänden, Einzelpersonen und demokratischen Parteien.

Im Einzelfall kann die Begegnungsstätte auch sportlichen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt

werden, wenn die räumlichen und einrichtungstechnischen Voraussetzungen dies zulassen.

Einzelheiten der Nutzung regelt eine Benutzungsordnung.

Nutzungsanträge sind zu versagen, wenn

– sie für Veranstaltungen gestellt sind, für deren Durchführung die Begegnungsstätte technisch

oder räumlich nicht geeignet ist oder deren Durchführung für die Gemeinde und/oder Anlieger

eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde (hier zählen auch sog. Discos),

– sie für Veranstaltungen gestellt sind, die durch die Form und/oder Inhalt gegen die freiheitlich-

demokratische Grundordnung gerichtet sind.

BENUTZUNGSORDNUNG

für den Bürgertreff Arzdorf in Wachtberg

vom 23.06.1992

Der Rat der Gemeinde Wachtberg hat in seiner Sitzung am 23.06.1992 folgende Benutzungsordnung

beschlossen:

  1. Die Gemeinde stellt den Bürgertreff Arzdorf in Wachtberg-Arzdorf im Rahmen des

Widmungsaktes vom 23.06.1992 nach folgenden Maßgaben zur Verfügung:

Antragstellung:

2.1 Anträge auf Nutzung sind spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung beim Bürgerverein

Arzdorf 1991 e.V., Antoniusweg, 5307 Wachtberg-Arzdorf, zu stellen.

Ihnen sind folgende Angaben beizulegen:

  1. a) über den geplanten Ablauf der Veranstaltung (Programm) und den/die gewünschten

Raum/Räume,

  1. b) über die geplanten Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst),
  2. c) über evtl. Anbringung und Aufstellung von Gegenständen,
  3. d) über evtl. geplante Werbung im oder am Gebäude,
  4. e) über evtl. geplanten Verkauf von Getränken oder anderen Waren,
  5. f) über die geplante Art der Reinigung,
  6. g) über eine bestehende oder abzuschließende Haftpflichtversicherung.

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Gemeinde Wachtberg – Rathausstraße 34 – 53343 Wachtberg

2.2 Die Benutzung sowie die in Ziff. 2.1 a)- g) genannten Einzelheiten bedürfen der schriftlichen

Genehmigung durch den Gemeindedirektor.

Durch sie wird das ggf. erforderliche gewerberechtliche bzw. steuerliche Anmeldeverfa hren

nicht berührt.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Benutzungserlaubnis besteht nur im Rahmen der

Widmung.

2.3 Die Benutzungserlaubnis kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Veranstalter

die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder die ihm in der Benutzungsgenehmigung

gemachten Auflagen nicht einhält oder unabweisbare, vorher nicht erkennbare

Belange der Gemeinde dies erforderlich machen.

2.4 Der Bürgertreff steht grundsätzlich zu widmungsentsprechender Nutzung zu folgenden

Zeiten zur Verfügung:

mo – fr 9.00 – 22.00 Uhr

sa, so und feiertags 9.00 – 12.00 Uhr

15.00 – 22.00 Uhr

Das Gesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen bleibt hiervon unberührt

Ausnahmen von dieser Zeitregelung sind zulässig,

  1. a) wenn die Art der Veranstaltung erwarten läßt, dass weder durch an- und abfahrende

PKW´s noch durch den Betrieb in der Einrichtung Störungen bei Anwohnern entstehen,

  1. b) 10 mal im Jahr für Veranstaltungen aller Art. Für diese Termine gelten die öffentlichrechtlichen

Nutzungsvorschriften (SperrstundenVO u.a.).

  1. Pflichten des Veranstalters:

3.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße

Beschaffenheit für den gewollten Zweck gemeinsam mit einem Beauftragten

des Bürgervereins Arzdorf zu besichtigen. Er hat die Räume und Einrichtung nach

Beendigung der Veranstaltung in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich vor der

Veranstaltung befunden haben. Er ist insbesondere auch zur Reinigung verpflichtet

3.2 Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien

Ablauf seiner Veranstaltung und der Einhaltung der ihm gemachten Auflagen.

3.3 Die von der Gemeinde Beauftragten üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus.

Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten; bei Unfällen sind sie unverzüglich zu

verständigen.

3.4 Der Veranstalter sorgt dafür, daß die Hausordnung eingehalten wird.

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Gemeinde Wachtberg – Rathausstraße 34 – 53343 Wachtberg

  1. Haftung

4.1 Die Gemeinde haftet nicht für Schäden irgendwelcher Art, die aus der Benutzung sowie

aus Auflagen oder Anordnungen im Zusammenhang mit solcher Benutzung entstehen.

Insbesondere wird für eingebrachte Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und sonstige

Sachen keine Haftung übernommen.

4.2 Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten,

Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstiger Dritter für Schäden frei,

die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und der Zugänge

zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf Eigenhaftpflichtansprüche

gegen die Gemeinde Wachtberg und für den Fall der Eigenina nspruchnahme

auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde

und deren Bedienstete oder Beauftragte.

  1. Kosten

5.1 Der Veranstalter trägt die Kosten nach dem jeweils gültigen Entgelttarif. Das gilt auch für

den Fall, dass eine Veranstaltung vorbereitet aber nicht durchgeführt wird.

5.2 Unbeschadet der Regelung zu 5.1 besteht das Recht der Gemeinde, Ersatz für den durch

den Rücktritt entstandenen Schaden zu verlangen.

5.3 Alle Entgelte sind spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen.

5.4 Der Gemeindedirektor kann bei bestimmten Veranstaltungen eine Kaution in jeweils zu

bestimmender Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall festsetzen.

  1. Inkrafttreten

Die vorstehende Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.