Stand: 27.12.2024
Bürgerverein Arzdorf von1991 e.V.
Satzung
§ 1 | Name und Sitz der Körperschaft |
§ 2 | Zweck der Körperschaft |
§ 3 | Geschäftsjahr |
§ 4 | Mitgliedschaft |
§ 5 | Beginn der Mitgliedschaft |
§ 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ 7 | Beendigung der Mitgliedschaft |
§ 8 | Beiträge |
§ 9 | Organe der Körperschaft |
§ 10 | Mitgliederversammlung |
§ 11 | Vorstand |
§ 12 | Ausschüsse |
§ 13 | Kassenwesen, Kassenprüfungen |
§ 14 | Abstimmungen und Wahlen |
§ 15 | Satzungsänderung |
§ 16 | Auflösung der Körperschaft |
§ 17 | Inkrafttreten |
§ 1 – Name und Sitz der Körperschaft
- Die Körperschaft führt den Namen „Bürgerverein Arzdorf 1991 e.V.“ Sie erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
2. Die Körperschaft hat ihren Sitz in Wachtberg-Arzdorf.
§ 2 – Zweck der Körperschaft
- Der Zweck der Körperschaft ist die Aufrechterhaltung und Förderung des örtlichen Brauchtums und der sozialen Kontakte innerhalb der Bevölkerung des Ortes sowie die Pflege des Kulturgutes und Förderung des Kulturaustausches.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Betreuung des Arzdorfer Treffs mit dem Lehrer-Welsch-Saal (Treffpunkt für Bürger und Ort für Veranstaltungen), durch Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums, durch Zusammenarbeit mit Gremien und Verwaltung der Gemeinde Wachtberg und Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen wie die Körperschaft.
- Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zahlungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person bzw. Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Körperschaft ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
Die Körperschaft unterscheidet
- Ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
d) Korporative Mitglieder
Zu a) Ordentliche Mitglieder können solche Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zu b) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages befreit.
Zu c) Der Bürgerverein Arzdorf kann andere Vereine bzw. Institutionen als korporative Mitglieder aufnehmen. Der Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung darf sich dadurch nicht ändern
§ 5 – Beginn der Mitgliedschaft
- Die Anmeldung zur Aufnahme in die Körperschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Körperschaft zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in seiner auf den schriftlichen Antrag folgenden Sitzung. Minderjährige können nur von •ihren gesetzlichen Vertretern angemeldet werden.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Körperschaft an.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte der Körperschaftsmitglieder
a) Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen für ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
b) b) Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien, an den Einrichtungen, Vorteilen und Leistungen der Körperschaft teilzunehmen. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung in allen Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Körperschaft fallen.
- Pflichten der Körperschaftsmitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Körperschaft zu fördern; sie sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Körperschaft gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, dem Vorstand die zur Erledigung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen.
b) In Ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft; Leistungen, die zugunsten der Körperschaft erbracht werden, erfolgen ehrenamtlich.
c) Die Mitglieder haben den festgesetzten Beitrag als Bringschuld zu zahlen.
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus der Körperschaft
- Ausschluss aus der Körperschaft
- Tod
Zu a) Austritt aus der Körperschaft
Der Austritt aus der Körperschaft muss schriftlich erklärt werden. Ein Austritt ist zu jedem Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens 14 Tage vor Quartalsende dem Vorstand vorliegen.
Zu b) Ausschluss aus der Körperschaft
- Handelt ein Mitglied den Interessen oder Bestrebungen der Körperschaft oder den Bestimmungen der Satzung vorsätzlich und beharrlich zuwider, oder würde sein Verhalten im Bürgerverein Arzdorf 1991 e.V. das Ansehen der Körperschaft schädigen, so kann das Mitglied nach Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus der Körperschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Zu einem solchen Verstoß rechnet auch eine Verletzung der Schweigepflicht in einer als vertraulich bezeichneten Angelegenheit.
- Mitglieder, die ihrer fälligen Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Aufforderung zur Erfüllung der Beitragspflicht erfolgt schriftlich.
3. Mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft verliert der Ausscheidende oder Ausgeschlossene auch alle Rechte an dem Körperschaftsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 8 – Beiträge
- Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder und die Fälligkeit dieses Betrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag
- Mitglieder von der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise befreien und
- rückständige Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise niederschlagen.
§ 9 – Organe der Körperschaft
Organe der Körperschaft sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 10 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung regelt in ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen die Angelegenheiten der Körperschaft, sofern diese nicht in der Verantwortung des Vorstandes liegen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (auch Jahreshauptversammlung genannt) findet innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden zweiten Geschäftsjahres statt und behandelt folgende Angelegenheiten:
- Annahme der Jahresberichte
- Annahme der Kassenberichte
- Annahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Genehmigung der Haushaltspläne
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden auf Verlangen des Vorstandes oder auf Eingabe von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Eingabe muss schriftlich an den Vorstand erfolgen und begründet sein.
4. Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder ein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Einladung ergeht schriftlich an jedes Mitglied und enthält die Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 10 Tage.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß nach Absatz 4 eingeladen worden ist.
- Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. In der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der Körperschaft, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 – Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
- dem Beisitzer
3. Es kann jedes Mitglied mehrere Vorstandsämter gleichzeitig ausüben. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Kassenprüfer bestellt werden.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich.
5. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
- Die– Mitgliedschaft im Vorstand ist eine persönliche. Sie erlischt mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine Ersatzwahl findet nicht statt.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Erledigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse gem. § 5 und § 7, Abs. b
- Bewilligung von Ausgaben
- Vorschlagsrecht für die Neuwahl des Vorstandes und für die Benennung von Ehrenmitgliedern.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung der Vorstandsressorts regelt der Geschäftsverteilungsplan, den sich der Vorstand in eigener Zuständigkeit gibt.
Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
- Alle Vorstandsmitglieder mindestens 4 Tage vor der Sitzung eingeladen worden sind und
- mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
10. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 12 – Ausschüsse..
- Auf Beschluss des Vorstandes können für spezielle Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.
- Die Ausschüsse unterliegen bei der Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben der Kontrolle und Weisungsbefugnis des Vorstandes.
§ 13 – Kassenwesen, Kassenprüfungen
1. Die Körperschaftskasse wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt und abgeschlossen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt ein sachkundiges Körperschaftsmitglied als Kassenprüfer, der für jedes Geschäftsjahr die Buch- und Kassenprüfung der Körperschaft rechnerisch prüft, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen schriftlich berichtet und ggfs. Entlastung des Kassierers und des Vorstandes beantragt. Das schließt nicht aus, dass Bedenken in sachlicher Hinsicht dem Vorstand vorgetragen werden.
- Der Kassenprüfer wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
- Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, selbst außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen oder den Kassenprüfer hiermit zu beauftragen.
§ 14 – Abstimmungen und Wahlen
- Sofern in der Satzung nichts gegenteiliges bestimmt ist, entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern kann nur mit zwei Dritteln der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
- Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.
- Wahlen werden durch Zuruf vollzogen. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
- Bei Abstimmungen und Wahlen wird grundsätzlich öffentlich abgestimmt. Auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Der Vorstand kann durch Beschluss bestimmen, dass über eine Sache innerhalb des Vorstandes namentlich abgestimmt wird.
- Die Wahl des Vorsitzenden wird von einem von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Wahlleiter geleitet. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder leitet der Vorsitzende oder der in der Versammlung gewählte Wahlleiter.
§ 15 – Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
§ 16 – Auflösung der Körperschaft
- Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer besonderen eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des BOB.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft je zur Hälfte an die Evangelische Kirchengemeinde Meckenheim (Arzdorf) und die Katholische Kirchengemeinde Wachtberg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Arzdorf zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02. September 1991 in Kraft.
Die Satzung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.12.2024 mit 2/3 Mehrheit gem.§ 15 dieser Satzung geändert.